Satzung des Thomas Morus e.V.

§ 1 Name, Sitz und Eintragung ins Vereinsregister

  1. Der Verein führt den Namen „Thomas Morus e.V.”.
  2. Er hat seinen Sitz in Würzburg.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Würzburg eingetragen.

§ 2 Ziele und Zwecke des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe sowie die Förderung des Umweltschutzes, einschließlich
    des Klimaschutzes.
  2. Dieser Zweck soll verwirklicht werden durch:
    1. Betreiben des KjG-Hauses in Schonungen im Sinne der KjG im Diözesanverband Würzburg.
    2. Durchführung ökologischer Bildungsarbeit, vor allem im KjG-Haus und dessen Umgebung, für die KjG im Diözesanverband Würzburg.
    3. Unterstützung und Förderung der Arbeit der KjG im Diözesanverband Würzburg. Dies geschieht insbesondere durch:
      – Beratung, Mitarbeit und Teilnahme bei laufenden Aktionen und Programmen;
      – finanzielle Unterstützung von Projekten, Anschaffungen, etc.;
      – Beratung der Leitungsverantwortlichen in aktuellen Fragen und bei der Grundlagenarbeit.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt mit seinen in § 2 festgelegten Zwecken ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der §§ 51ff der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Aktive Mitgliedschaft

    1.1 Voraussetzung
    Als Voraussetzung für eine aktive Mitgliedschaft gilt eine Mitarbeit zur Erreichung der unter § 2.2 a) und b) genannten Vereinszwecke oder Wahl in Beirat, Vorstand, Diözesanleitung oder Diözesanausschuss der KjG im Diözesanverband Würzburg.

    1.2 Aufnahme
    Die Aufnahme von aktiven Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

    1.3 Ablehnung und Ausschluss
    Ein Mitglied kann vom Verein abgelehnt oder ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins oder der KjG in der Diözese Würzburg verstößt. Vom Vorstand abgelehnte Bewerber*innen, die in den Verein eintreten wollen, haben die Möglichkeit den Beirat anzurufen. Dieser entscheidet dann endgültig über die Mitgliedschaft. Über den Ausschluss beschließt der Beirat mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

    1.4 Beendigung der aktiven Mitgliedschaft
    Die aktive Mitgliedschaft endet durch
    a) Verlust der Voraussetzung des Erwerbs. Dies wird durch den Vorstand festgestellt oder
    b) Kündigung des Mitglieds.

    1.5 Mitgliedsbeitrag
    Die aktive Mitgliedschaft erfolgt ohne Zahlung eines Beitrages.

  2. Fördermitgliedschaft

    2.1 Voraussetzungen
    Fördermitglied kann jede Person werden, die die unter § 2 genannten Ziele bejaht.

    2.2 Aufnahme
    Die Aufnahme von Fördermitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

    2.3 Ablehnung und Ausschluss
    Ein Mitglied kann vom Verein abgelehnt oder ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins oder der KjG in der Diözese Würzburg verstößt. Vom Vorstand abgelehnte Bewerber*innen, die in den Verein eintreten wollen, haben die Möglichkeit den Beirat anzurufen. Diese entscheidet dann endgültig über die Mitgliedschaft. Über den Ausschluss beschließt der Beirat mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

    2.4 Beendigung der Fördermitgliedschaft
    Die Beendigung der Fördermitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand. Sie ist jeweils zum 01.01. eines Jahres möglich.

    2.5 Mitgliedsbeitrag
    Die Fördermitglieder haben einmal jährlich einen Jahresbeitrag zu zahlen. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 6 Organe des Vereins

  1. Mitgliederversammlung
  2. Beirat
  3. Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Das oberste Vereinsorgan bildet die Mitgliederversammlung
  2. Sie wird bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr, vom Vorstand per Brief oder Email einberufen. Zwischen der Versendung der Einladung an die Mitglieder und dem Beginn der Versammlung müssen mindestens vier Wochen liegen.
    Der Vorstand kann Vereinsmitgliedern ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben.
    Der Vorstand kann die Mitgliederversammlung als Online-Mitgliederversammlung einberufen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/5 der aktiven Mitglieder oder 1/5 der Fördermitglieder oder der Vorstand oder die Diözesanleitung der KjG im Diözesanverband Würzburg dies schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von vier Wochen einberufen werden.
  4. Stimmberechtigte Mitglieder sind alle aktiven Mitglieder und alle Fördermitglieder.
  5. Beratende Mitglieder sind die Angestellten des Vereins und von Vorstand oder Diözesanleitung der KjG im Diözesanverband Würzburg bestimmte Personen.
  6. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    – Wahl des Vorstandes, des Beirats, der Kassenprüfer*innen;
    der Mitgliederversammlung wird empfohlen, Vorstand und Beirat paritätisch zu besetzen.
    – Abwahl des Vorstandes, des Beirats, der Kassenprüfer*innen,
    – Entgegennahme des Berichts des Beirats und der Kassenprüfer*innen,
    – Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und Entlastung des Vorstandes,
    – Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
    – Festlegung des Mitgliedsbeitrages.
    – Behandlung aller in die Tagesordnung aufgenommenen Beratungsgegenstände,
    – Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit Ausnahmen des § 11 (3.) und Auflösung des Vereins,
    – Ausschluss von aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern

§ 8 Der Beirat

  1. Der Beirat besteht aus
    1. dem Vorstand und
    2. sieben von der Mitgliederversammlung gewählten Personen und
    3. weiteren vom Beirat berufenen beratende Mitgliedern
  2. Als Beirat können Mitglieder des Vereins oder Mitglieder der KjG im Diözesanverband Würzburg gewählt werden.
  3. Sie werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur darauffolgenden Mitgliederversammlung im Amt.
  4. Der Beirat ist das oberste beschlussfassende Organ zwischen den Mitgliederversammlungen.
  5. Der Beirat trifft sich mindestens 4 Mal in jedem Kalenderjahr. Er wird vom Vorstand einberufen. Der Vorstand kann Beiratsmitgliedern ermöglichen, an der Beiratssitzung ohne Anwesenheit am Versammlungsort mittels elektronischer Kommunikation teilzunehmen und ihr Stimmrecht wahrzunehmen. Der Vorstand kann die Beiratssitzung als Online-Sitzung einberufen. Die Beschlüsse des Beirats sind zu protokollieren.
  6. Der Beirat hat folgende Aufgaben:
    – Beratung des Vorstandes.
    – Beschlussfassung über nicht im Haushaltsplan vorgesehene Ausgaben und Überschreitung des Gesamthaushaltes.
    – Beschlussfassung über die Aufnahme von mittel- und langfristigen Darlehen.
    – Beschlussfassung und Beratung über die Veranstaltungen des Vereins.
    – Aufstellung des Haushaltsplans und einer mittelfristigen Haushaltsplanung
    – Beratung über Mittel und deren Beschaffung.
    – Beschlussfassung über die Einstellung und Entlassung von Angestellten des Vereins.
    – Beschlussfassung über Anstellungen von Vorstandsmitgliedern und deren Vergütung

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. einem Mitglied der Diözesanleitung der KjG im Diözesanverband Würzburg oder einer von ihr delegierten Person aus dem Diözesanausschuss der KjG im Diözesanverband Würzburg und
    2. drei von der Mitgliederversammlung gewählten Personen.
      Als Vorstände können Mitglieder des Vereins oder Mitglieder der KjG im Diözesanverband Würzburg gewählt werden. Sie werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur darauffolgenden Mitgliederversammlung im Amt. Das Mindestalter ist das Alter der Volljährigkeit.
  2. Alle Vorstände sind im Außenverhältnis jeweils allein vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstände anwesend sind.
  4. Entscheidungen im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefällt, bei Stimmengleichheit entscheidet der Beirat. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.
  5. Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung oder dem Beirat vorbehalten sind. Dies sind vor allem folgende Aufgaben:
    – Führung der Geschäfte des Vereins.
    – Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung.
    – die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
    – Planung der Veranstaltungen des Vereins in Zusammenarbeit mit der KjG im Diözesanverband Würzburg.
    – Entscheidung über Beschäftigung bis zu 6 Monaten im Rahmen des Haushaltsplans.
    – Vorlegen eines Berichts über die vergangenen und geplanten Aktivitäten des Vereins
    – inklusive des Kassenberichts
    – der Diözesankonferenz der KjG im Diözesanverband Würzburg sowie der Mitgliederversammlung des Thomas Morus e.V.

§ 10 Kassenprüfer*innen

  1. Die Kassenprüfer*innen werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Als Kassenprüfer*innen können Mitglieder des Vereins oder Mitglieder der KjG im Diözesanverband Würzburg gewählt werden.
  3. Sie werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur darauffolgenden Mitgliederversammlung im Amt.
  4. Das Mindestalter ist das Alter der Volljährigkeit.
  5. Die Aufgabe der Kassenprüfer*innen ist es, die Bücher wenigstens einmal pro Jahr zu prüfen.
  6. Der Bericht der Prüfung ist der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen.

§ 11 Satzungsänderungen

  1. Änderungen des § 2 (Zweck), §4.1 (Aktive Mitgliedschaft), § 11.1 und § 14 (Vermögensanfall bei Auflösung / Wegfall eines Zwecks) bedürfen der Zustimmung der Diözesankonferenz der KjG im Diözesanverband Würzburg.
  2. Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  3. Der Vorstand ist zuständig für die Beschlussfassung über Satzungsänderungen auf Verlangen des Registergerichtes oder des Finanzamtes. Die Änderungen sind der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
  4. Beschlüsse und Satzungsänderungen, welche die Gemeinnützigkeit betreffen, sind dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 12 Beschlussfassung und Wahlen

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Enthaltungen werden nicht gewertet. Bei Wahlen gibt es keine Enthaltung. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Erreicht niemand die erforderliche Mehrheit, scheiden im darauf folgenden Wahlgang jeweils die Hälfte der Personen aus der Wahl aus, welche die wenigsten Stimmen auf sich vereinen können. Mindestens verbleiben jedoch so viele Personen, wie Ämter zu vergeben sind. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Niederschrift, die von einem Mitglied des Vorstands unterzeichnet wird.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Vor Auflösung des Vereins ist die Diözesankonferenz der KjG Würzburg zu hören. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein. Über die Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur dann beschlussfähig, wenn wenigstens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Muss wegen mangelnder Beschlussfähigkeit zu einer Mitgliederversammlung ein zweites Mal eingeladen werden, ist diese erneute Mitgliederversammlung ohne erreichen einer Mindestanwesenheit beschlussfähig.

§ 14 Vermögensanfall bei Auflösung / Wegfall eines Zwecks

Bei Auflösung oder Aufheben des Vereins fällt das Vermögen der Diözese Würzburg mit der Auflage zur Verwendung für die KjG im Diözesanverband Würzburg zu. Die Diözese Würzburg ist verpflichtet, hierbei das Restvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendarbeit im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden. Die Beschlüsse über eine geänderte Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. Wird von der KjG im Diözesanverband Würzburg innerhalb eines Jahres ein neuer Trägerverein für das KjG-Haus in Schonungen gegründet, sind diesem von der Diözese alle Vermögenswerte wieder zu übertragen.